Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein,
wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer
anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein
Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur
vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine
pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.
Der Kläger in dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen
Fall war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem
sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für
längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die
Beklagte Nachforschungen ua. durch Detektive an. Nach ihrer vom
Kläger in wesentlichen Teilen bestrittenen Behauptung ergaben die
Nachforschungen, dass der Kläger während einer Zeit der
Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste
bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche
Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte kündigte, nachdem sie
den Betriebsrat mit Schreiben vom 1. Juni 2004 unterrichtet hatte, am
2. und, nachdem der Betriebsrat am 4. Juni 2004 Stellung genommen
hatte, erneut am 7. Juni 2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das
Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam,
weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört
worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage das Urteil
des Landesarbeitsgerichts, soweit es die Kündigung vom 7. Juni
2004 betraf, aufgehoben. Die Kündigung vom 2. Juni 2004 ist
unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist
zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen ist der
Betriebsrat zur Kündigung vom 7. Juni ordnungsgemäß
gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser
Kündigung erfolgte zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die
Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2. Juni. Das war
aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung
am 4. Juni 2004 wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden
Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert
wahrnehmen konnte. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe
können die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen. Da
insoweit aber keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen
sind, musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen
werden.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 965/06 -Zum Thema im Internet*
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