GESETZ
Urteil
Kündigung wegen anderer Arbeit während der Krankheit?

Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.

Der Kläger in dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen ua. durch Detektive an. Nach ihrer vom Kläger in wesentlichen Teilen bestrittenen Behauptung ergaben die Nachforschungen, dass der Kläger während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte kündigte, nachdem sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 1. Juni 2004 unterrichtet hatte, am 2. und, nachdem der Betriebsrat am 4. Juni 2004 Stellung genommen hatte, erneut am 7. Juni 2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tage das Urteil des Landesarbeitsgerichts, soweit es die Kündigung vom 7. Juni 2004 betraf, aufgehoben. Die Kündigung vom 2. Juni 2004 ist unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen ist der Betriebsrat zur Kündigung vom 7. Juni ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung erfolgte zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2. Juni. Das war aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 4. Juni 2004 wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe können die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen. Da insoweit aber keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen sind, musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 965/06 -


Zum Thema im Internet*
http://juris.bundesarbeitsgericht.de
*für die Inhalte der Seiten ist der Betreiber verantwortlich.


PRAXIS
weitere Beiträge ( 200 )  weitere Beiträge ( 200 ) 
Boost your Business English!
10 typische Ausdrücke auf Geschäftsreisen go
Vorträge
Die 2 Rhetorik-Märchen go
Zahlungsmoral
10 Tipps gegen Zahlungsausfälle go
KARRIERE TIPPS
weitere Beiträge ( 3 )  weitere Beiträge ( 3 ) 
Führung
3 Fettnäpfchen für eine neue Führungskraft go
Führung
Die 8 häufigsten Fehler beim Delegieren go
Berufliche Spitzenleistung
8 Frühwarnsignale für schwindende Motivation go
ANALYSE-MÄRKTE-TRENDS
weitere Beiträge ( 81 )  weitere Beiträge ( 81 ) 
Gehalt
Mehr Weihnachtsgeld in vielen Branchen go
HP-Studie:
Mensch ist limitierender Faktor beim Information Management go
Hewitt: „Attraktive Arbeitgeber"
5 Erfolgsfaktoren attraktiver Arbeitgeber go
GESETZ
weitere Beiträge ( 32 )  weitere Beiträge ( 32 ) 
Bitkom-Leitfaden
Rechtliche Aspekte von Outsourcing in der Praxis go
Neues GmbH-Recht
Das müssen Sie wissen go
KfW: Schutzinstrumente von Innovationen für kleine und mittlere Unternehmen
KfW: Schutzinstrumente von Innovationen für kleine und mittlere Unternehmen go
NEWS
weitere Beiträge ( 100 )  weitere Beiträge ( 100 ) 
Digitale Rechnungsbearbeitung
In 7 Schritten zur automatisierten Rechnungsbearbeitung go
Statistisches Bundesamt
Deutsche Ausfuhren im September 2008: + 6,9% zum September 2007 go
Kienbaum: Firmenwagen
Mit diesen Anschaffungsbudgets können Sie rechnen go
PRODUKTINNOVATION
Siemens - Internetausweis
Neuer Internetausweis - Online-Betrug chancenlos go
VERANSTALTUNG
MMI/ks
"China - Chance für den Mittelstand?" go