Ein Mitarbeiter, der seiner vertraglich festgelegten Arbeitszeit nicht
nachkommt und sich zudem weigert, zusätzliche Arbeiten zu
übernehmen (wenn vertraglich festgelegt ist, dass die betreffende
Person auch andere, ihren Qualifikationen entsprechende
Tätigkeiten übernehmen kann, um die fehlenden Arbeitsstunden
zu füllen) kann für ein Unternehmen sehr belastend werden.
Folgende rechtliche Schritte können Sie einleiten, um eine
Verhaltensänderung des Mitarbeiters zu erwirken.
- Sprechen Sie eine im Falle einer Vertragsverletzung eine Abmahnung aus
Zunächst
sollten Sie als Führungskraft eine Abmahnung wegen Verletzung der
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen aussprechen. Informieren Sie Ihren
Mitarbeiter bereits zu diese Zeitpunkt darüber, dass Sie eine
verhaltensbedingte Kündigung anstreben, sollte sich sein Verhalten
nicht bessern. Führen Sie dazu auch alle arbeitsvertraglichen
Pflichten noch einmal Punkt für Punkt auf. - Achten Sie auf Ihre Rechte bei einem zweiten Arbeitsvertrag
Haben
Sie dem Mitarbeiter einen zweiten Vertrag angeboten, in dem zum
Beispiel von vornherein eine geringere Stundenzahl festgelegt ist, den
dieser abgelehnt hat, so besteht unter Umständen nur noch ein
faktisches Arbeitsverhältnis, da das alte Arbeitsverhältnis
ja durch den neuen Vertrag beendet wurde - also der Fall einer
Änderungskündigung vorliegt. Doch selbst im Falle eines
solchen faktischen Arbeitsverhältnisses sind Sie an die
bestehenden Kündigungsfristen gebunden. - Sie haben kein Recht auf eine Einforderung von zurückliegenden nicht erbrachten Leistungen
Wenn
die mangelnde Arbeitsleistung des Mitarbeiters sich bereits über
Jahre hingezogen hat, jedoch nie etwas dagegen unternommen wurde, so
können Sie auch rückwirkend kein Nachholen der zu
erbringenden Leistungen einfordern. Zumal dann nicht, wenn nicht nach
Arbeitsstunden abgerechnet wird, sondern pauschal.
Machen Sie dem Mitarbeiter also klar, dass mit der angebotenen
Vertragsänderung eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
den alten Bedingungen erfolgt ist und er sich nicht mehr auf die alte
vertragliche Vereinbarung berufen kann. Drohen Sie in jedem Fall eine
Kündigung an. Ändert sich weiterhin nichts, können Sie
das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vorankündigung kundigen.
Quelle
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