Mangelnde Deutschkenntnisse führen nicht zu einer Benachteiligung
gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach
Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin geht es dabei nur um Kenntnisse
einer anderen Sprache, nicht um die Sprache einer ethnischen
Zugehörigkeit. Die Zurückweisung kann also nicht auf
Ausländerfeindlichkeit zurückgefürt werden.
Dem Arbeitgeber steht es auch unter Geltung des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes frei, Bewerber bei der Personalauswahl nicht
zu berücksichtigen, die über unzureichende Deutsch-Kenntnisse
verfügen.
Arbeitsgericht Berlin (Az.: 14 Ca 10356/07)