Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Verursacher für
einen von ihm - auch leicht fahrlässig - verschuldeten Schaden. Im
Arbeitsrecht sieht das etwas anders aus :
Die Rechtsprechung unterscheidet 3 Fahrlässigkeitsstufen:
- Grad des Verschuldens: Leichte Fahrlässigkeit
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.
Erläuterung: Geringfügig oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit ist das typische Missgeschick.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer drückt versehentlich einen falschen Knopf, verzählt oder vertippt sich.
- Grad des Verschuldens: Mittlere Fahrlässigkeit
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.
Erläuterung:
Mittlere Fahrlässigkeit ist das einfache die einfache
Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht. Ist die
Pflichtverletzung mehr als geringfügig, prüfen Sie
zunächst, ob sie grob fahrlässig geschah. Ist dies nicht der
Fall, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor.
Beispiel: Ihr
Arbeitnehmer hat beim Einparken mit dem Firmenwagen einen anderen
touchiert, weil er „nicht so genau“ hingesehen hat.
- Grad des Verschuldens: Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz
Bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss Ihr Arbeitnehmer den
gesamten Schaden allein tragen. Bei grob fahrlässigem Verhalten
sind aber Haftungserleichterungen möglich.
Erläuterung:
Grob fahrlässig handelt der Mitarbeiter wenn er sich so sorglos
verhält, das jedem hätte einleuchten müssen das ein
Schaden entstehen kann. Verursacht Ihr Mitarbeiter vorsätzlich
einen Schaden, muss er ihn in vollem Umfang tragen. Ihr Mitarbeiter
muss dabei auch den Schaden gewollt haben.
Beispiel: Ein
volljähriger Auszubildender nutzte den Gabelstapler, obwohl er
keinen Staplerschein hatte und ein ausdrückliches Vorbot des
Vorgesetzten bestand. Prompt rammte er das Tor der Lagerhalle. Nur wenn
der Auszubildende das Tor rammen wollte, handelte er grob
fahrlässig und müsste voll für den Schaden haften. Kommt
es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie die
jeweiligen Haftungsvoraussetzungen darlegen und beweisen (§ 619a
BGB). Dies gilt insbesondere für den Grad des Verschuldens.
Quelle
Fachverlag für Recht und Führung
Theodor-Heuss-Str. 4
53095 Bonn
Telefon 0228/9 55 01 30
Telefax 0228/35 97 10
www.vorgesetzter.de