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GESETZ
Mitarbeiterhaftung
Die 3 Stufen der Mitarbeiterhaftung

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haftet der Verursacher für einen von ihm - auch leicht fahrlässig - verschuldeten Schaden. Im Arbeitsrecht sieht das etwas anders aus :

Die Rechtsprechung unterscheidet 3 Fahrlässigkeitsstufen:
  1. Grad des Verschuldens: Leichte Fahrlässigkeit
    Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.
    Erläuterung: Geringfügig oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit ist das typische Missgeschick.
    Beispiel: Ein Arbeitnehmer drückt versehentlich einen falschen Knopf, verzählt oder vertippt sich.
  2. Grad des Verschuldens: Mittlere Fahrlässigkeit
    Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.
    Erläuterung: Mittlere Fahrlässigkeit ist das einfache die einfache Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht. Ist die  Pflichtverletzung mehr als geringfügig, prüfen Sie zunächst, ob sie grob fahrlässig geschah. Ist dies nicht der Fall, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor.
    Beispiel: Ihr Arbeitnehmer hat beim Einparken mit dem Firmenwagen einen anderen touchiert, weil er „nicht so genau“ hingesehen hat.
  3. Grad des Verschuldens: Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz
    Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss Ihr Arbeitnehmer den gesamten Schaden allein tragen. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind aber Haftungserleichterungen möglich. 
    Erläuterung: Grob fahrlässig handelt der Mitarbeiter wenn er sich so sorglos verhält, das jedem hätte einleuchten müssen das ein Schaden entstehen kann. Verursacht Ihr Mitarbeiter vorsätzlich einen Schaden, muss er ihn in vollem Umfang tragen. Ihr Mitarbeiter muss dabei auch den Schaden gewollt haben.
    Beispiel: Ein volljähriger Auszubildender nutzte den Gabelstapler, obwohl er keinen Staplerschein hatte und ein ausdrückliches Vorbot des Vorgesetzten bestand. Prompt rammte er das Tor der Lagerhalle. Nur wenn der Auszubildende das Tor rammen wollte, handelte er grob fahrlässig und müsste voll für den Schaden haften. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen darlegen und beweisen (§ 619a BGB). Dies gilt insbesondere für den Grad des Verschuldens.

Quelle
Fachverlag für Recht und Führung
Theodor-Heuss-Str. 4
53095 Bonn
Telefon 0228/9 55 01 30
Telefax 0228/35 97 10
www.vorgesetzter.de


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