Der verheiratete Kläger war seit 1999 als Bauleiter im Baubetrieb
der Beklagten beschäftigt. Ende 2004 überprüfte die
Beklagte den Dienst-PC des Klägers, auf den auch andere
Mitarbeiter Zugriff hatten. Es bestand keine betriebliche Regelung
über die private Nutzung des Dienst-PCs. Bei der
Überprüfung sicherte die Beklagte Bild- und Videodateien mit
erotischem Inhalt und stellte außerdem fest, dass von diesem
Dienst-PC aus Erotikseiten aufgesucht worden waren.
Daraufhin wurde dem Kläger außerordentlich, hilfsweise
ordentlich gekündigt. Der Kläger bestreitete, den Dienst-PC
während der Arbeitszeit privat genutzt zu haben. Außerdem
wäre er an einigen von der Beklagten genannten Tagen gar nicht im
Betrieb gewesen.
Das LAG hatte die Kündigungsschutzklage zunächst abgewiesen.
Das BAG hat dieses Urteil am 31. Mai 2007 wiederum aufgehoben und den
Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Dieses Mal wurde der
Klage stattgegeben.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch
die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden. Der
Kläger ist daher weiter zu beschäftigen.
Die Kündigung ist nicht aus verhaltensbedingten Gründen
(§ 1 Abs. 2 KSchG) sozial gerechtfertigt. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob der Kläger in dem von der Beklagten vorgetragenen
zeitlichen Umfang Bilddateien mit erotischem Inhalt angesehen und von
seinem Dienst-PC Erotikseiten aufgesucht hat. Die Kündigung ist
schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte den Kläger
zunächst hätte abmahnen müssen.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten
des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist hiernach nicht
gerechtfertigt, wenn es mildere Mittel gibt, um eine
Vertragsstörung zu beseitigen. Die mögliche Pflichtverletzung
des Klägers ist nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der
Kündigung keiner Abmahnung bedurfte.
Das BAG hat zwar herausgestellt, dass die private Nutzung des Internets
oder Dienst-PCs grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen
kann. Um aber von einer Abmahnung absehen zu können, muss eine
exzessive Privatnutzung vorliegen. Der Kläger soll hier nach der
Aufstellung der Beklagten in einem Zeitraum von sechs Monaten nur
fünf Stunden Erotikbilder betrachtet haben. Eine "exzessive"
Nutzung, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen würde, kann
bei diesem Umfang jedoch nicht angenommen werden.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.12.2007 - 10 Sa 505/07Zum Thema im Internet*
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