Mehrwertsteuerangaben sowie Liefer- und Versandkosten müssen nicht auf derselben Seite anzeigt werden, auf der das Produkt und der Preis zu sehen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung bestimmt, dass nach der Preisangabenverordnung ein Versandhändler dazu verpflichtet ist, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie gut wahrnehmbar zu machen. Diese zusätzlichen Hinweise müssen jedoch nicht auf derselben Internetseite stehen, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.
Bundesgerichtshof 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04