Der Kläger hatte sich mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Großunternehmen beworben. Bei dem Arbeitgeber werden zu Bewerbungsgesprächen nur die besten Bewerber eingeladen. Die Vorauswahl wird dabei auf der Grundlage der schriftlichen Bewerbung getroffen. Erst nach über 8 Jahren wurde dem Arbeitgeber die Fälschung bekannt. Er focht daraufhin das Arbeitsverhältnis gemäß § 123 Abs.1 BGB an, weil der Kläger ihn arglistig getäuscht habe. Es gab keine Beanstandungen gegenüber der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hatte.
Mit seiner Klage wollte der Kläger feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitgebers nicht geendet habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 13.10.2006 - 5 Sa 25/06 -) zurückgewiesen. Die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis stellt eine vorsätzliche arglistige Täuschung dar, ohne die das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Der Arbeitgeber ist auch nach Treu und Glauben trotz der Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses nicht gehindert, wegen dieser Täuschung das Arbeitsverhältnis anzufechten; denn die rechtliche Situation des Arbeitgebers ist nach wie vor beeinträchtigt. Der Arbeitgeber hat ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur dies ermöglicht einen fairen Vergleich unter den Bewerbern.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2006, AZ: 5 Sa 25/06