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GESETZ
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Keine Lohnerhöhung für Arbeitnehmer nach Fehlverhalten |
Der Kläger ist bei der Deutschen Lufthansa als Schlepperfahrer beschäftigt. Bei schlechtem Wetter hatte er auf dem Rollfeld des Frankfurter Flughafens eine Maschine beim Rangieren falsch positioniert und beschädigt. Statt anderweitiger arbeitsrechtlicher Sanktionen verweigerte ihm sein Arbeitgeber daraufhin die tarifliche Lohnerhöhung, die er kurze Zeit später erhalten hätte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Der Arbeitgeber war auf Grund des Fehlverhaltens des Klägers berechtigt, ihn von der tariflichen Lohnerhöhung auszunehmen. Das Verhalten des Arbeitnehmers ist grob fahrlässig gewesen, was eine entsprechende Strafmaßnahme nach sich ziehen kann. Im Tarifvertrag ist unter anderem geregelt, dass nur bei einem umsichtigen Arbeitsverhalten ein Anspruch auf regelmäßige Lohnerhöhung besteht.
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 23.07.2007 - 1 Ca 1973/07
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