Ein Elektriker - seit 25 Jahren beim selben Betrieb - war sehr erstaunt, als ihn im Sommer 2004 eine Änderungskündigung erreichte. In dem Schreiben wurde ihm die Streichung der Entfernungspauschale angekündigt. Sollte er damit nicht einverstanden sein, müsse würde ihm gekündigt. Man erwarte umgehend eine Antwort. Der Elektriker zögerte sechs Wochen lang, bevor er den Wegfall der Pauschale akzeptierte. Doch da hatte ihm der Arbeitgeber bereits gekündigt. Die beiden Schreiben hatten sich gekreuzt. Walter wollte die Entlassung nicht hinnehmen, weil die Äußerungsfrist zu kurz gewesen sei. Sein Fall wurde erst vom Bundesarbeitsgericht in Erfurt endgültig entschieden.
Bei einer Änderungskündigung gibt § 2 Satz 2 KSchG dem Arbeitnehmer eine Frist von drei Wochen, um sie unter Vorbehalt anzunehmen. Diese legt als gesetzliche Mindestfrist gleichzeitig auch den Zeitraum fest, innerhalb dessen eine Annahme ohne Vorbehalt möglich ist. Die Bestimmung einer kürzeren Frist durch den Arbeitgeber ist unwirksam
Bundesarbeitsgericht Erfurt, Az.: 2 AZR 44/06