Geben in einem Betrieb externe Faktoren, zum Beispiel Umsatzrückgang, Anlass zu innerbetrieblichen Maßnahmen und haben diese als Folge Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf, kann das eine Kündigung aus betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen.
Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall eines Zahntechnikers in einem Dentallabor entschieden, dem nach Umsatzeinbußen von ca. 25 % und dem Beschluss, den Betriebsbereich „Modellguss“ zu schließen, aufgrund betrieblicher Gründe gekündigt worden war.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass sich dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung aus außer- und innerbetrieblichen Gründen ergeben können, wobei externe Umstände innerbetriebliche Maßnahmen zur Folge haben könnten. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf eine rückläufige Marktsituation die Entscheidung treffe, Arbeiten umzuorganisieren oder auszulagern, sofern dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfalle. Es handele sich vorliegend um eine aus Kostendeckungsgesichtspunkten nachvollziehbare Unternehmerentscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Arbeitnehmers geführt habe.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. April 2006; Az.: 13 Sa 2171/05.
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