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GESETZ
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Gekündigter Arbeitnehmer muss Freistellung akzeptieren |
Ein fristgerecht gekündigter Arbeitnehmer hat eine dreimonatige Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist hinzunehmen. Der Antragsteller war Vertriebsmitarbeiter eines Computerunternehmens. Ihm war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden mit der Begründung, dass der Gekündigte die Kunden nicht gut genug beraten habe. Mit dem Ausspruch der Kündigung wurde der Angestellte von der weiteren Arbeit freigestellt. Gegen diese Freistellung wehrte sich der Arbeitnehmer. Das Gericht wies einen entsprechenden Antrag zurück. Grundsätzlich besteht zwar ein Anspruch auf Beschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ist das Arbeitsverhältnis jedoch "erheblich gestört" und dauert die Freistellung nicht länger als drei Monate, muss nach Ansicht der Richter zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden werden.
ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 12.06.2006 - 22 Ga 127/06
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